Zwade | Menn » Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

Abhandenkommen einer Sache besteht trotz Duldung fort

Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat, endet das sog. Abhandenkommen einer Sache erst dann, wenn der Eigentümer wieder im Besitz der Sache ist. Ein gutgläubiger Erwerb der Sache ist davor nicht möglich. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Eigentümer den Besitz eines Dritten nach dem Abhandenkommen duldet, etwa die Leihe an ein Museum.

Eine Religionsgemeinschaft hatte auf Herausgabe eines ererbten Familienarchivs geklagt. Die Erblasserin hatte seit 1933 eine umfangreiche und lückenlose Dokumentation über die Verfolgung ihrer Familie durch die Nationalsozialisten erstellt. Sie hatte eine Vielzahl von Schriftstücken wie Briefe, Urteile, Haftbefehle, Ausweise und Fotos archiviert, bis sie selbst im Herbst 1944 verhaftet wurde. Ihr Archiv stellt sich ausweislich des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.06.2026 (Az. V ZR 92/25) als einzigartige Dokumentation der Verfolgung aller Altersgruppen ihrer Religionsgemeinschaft im Dritten Reich und ihrer Schicksale bis in die Nachkriegszeit dar. Die Erblasserin hatte ihrem Bruder wiederholt vorübergehend Dokumente aus dem Archiv ausgeliehen, während dieser ein Buch über die Familiengeschichte schrieb. In ihrem Testament verfügte sie die Zuwendung des Dokumentenarchivs an den Kläger dann, wenn ihr Bruder dieses vollständig kopiert (eingescannt) habe. Etwa drei Jahre nach dem Tod der Erblasserin richtete eine Historikerin im Auftrag eines historischen Museums eine Anfrage an den Kläger, dem Museum Dokumente aus der Sammlung als Leihgabe zu überlassen. Der Kläger lehnte das ab, fragte aber den Bruder der Erblasserin, ob dieser einen Leihvertrag mit dem Museumsträger schließen würde. Hiervon wusste die Historikerin. Der Bruder verkaufte und übergab später, Ende 2009, Dokumente aus dem Archiv an den Museumsträger und versicherte dabei, Eigentümer der Dokumente zu sein und frei über diese verfügen zu können. Jahre später verlangte der Kläger die Herausgabe der Dokumente mit der Begründung, der Bruder der Erblasserin habe das Dokumentenarchiv kurz nach deren Tod aus ihrem Haus entwendet.

Anders als die Vorinstanzen sieht der BGH einen möglichen Klageerfolg, da der Museumsträger das Eigentum an den Dokumenten jedenfalls nicht gutgläubig erworben habe, wenn diese zuvor im Eigentum des Klägers gestanden hätten und deren Besitz ihm unfreiwillig durch den Bruder der Erblasserin entzogen worden wäre. Das sei noch aufzuklären.

Allerdings sei ein gutgläubiger Eigentumserwerb (§ 932 BGB) ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen sei, und zwar so lange, bis dieser den Besitz wiedererlangt habe. Grundsätzlich verhindere das Abhandenkommen einen gutgläubigen Erwerb dauerhaft (außer bei Geld, Inhaberpapieren oder öffentlicher Versteigerung, § 953 Abs. 2 BGB). Dies ändere sich erst dann, wenn die Folgen des Abhandenkommens wieder behoben werden, also die gestohlene oder abhandengekommene Sache wieder zurück zum Eigentümer gelangt. Der Eigentümer, der eine Sache nicht freiwillig aus der Hand gebe, sei umfassend schutzbedürftig, die Sicherheit des Rechtsverkehrs habe dahinter zurückzutreten.

Hier habe der Kläger nicht dadurch mittelbaren Besitz an den Dokumenten erlangt, indem er dem Bruder der Erblasserin vorgeschlagen hat, dieser könne die Dokumente an das Museum verleihen. Dafür sei der Vorschlag nicht konkret genug gewesen. Allein das Dulden des Besitzes eines Dritten genüge nicht, es stelle wie das Schweigen keine Erklärung dar. Auch sei der sog. Besitzmittlungswille des Bruders der Erblasserin, die Dokumente für den Kläger zu besitzen, nicht festgestellt.

Anderes ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers sei nicht ersichtlich. Dessen Nachricht über einen eventuellen Leihvertrag mit dem Bruder der Erblasserin habe sich nicht zum Eigentum an den Dokumenten verhalten.

pageview counter pixel