Abhandenkommen einer Sache besteht trotz Duldung fort
Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat, endet das sog. Abhandenkommen einer Sache erst dann, wenn der Eigentümer wieder im Besitz der Sache ist. Ein gutgläubiger Erwerb der Sache ist davor nicht möglich. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Eigentümer den Besitz eines Dritten nach dem Abhandenkommen duldet, etwa die Leihe an ein Museum.