Regress des Landes gegen private Krankenhausträger bei der Unterbringung
Haftet ein Bundesland einer Krankenversicherung oder einem Patienten wegen einer Unterbringung oder Zwangsbehandlung in einem Krankenhaus in privater Trägerschaft, kann es je nach den landesgesetzlichen Regelungen grundsätzlich den Krankenhausträger in Regress nehmen. Das gilt insbesondere bei Abschluss eines Beleihungsvertrags und bei einer Verweisung auf den allgemeinen Verschuldensmaßstab (§§ 276 ff. BGB) im Landesrecht.