Beeinträchtigung der Erberwartung durch Schenkung auch bei erbvertraglichem Rücktrittsvorbehalt
Der künftige, durch einen Erbvertrag begünstigte Erbe wird in seiner Erberwartung beeinträchtigt, wenn der Erblasser Schenkungen vornimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten, aber noch nicht ausgeübt worden ist, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden hat.