Beeinträchtigung der Erberwartung durch Schenkung auch bei erbvertraglichem Rücktrittsvorbehalt
Hintergrund der Entscheidung ist eine Auseinandersetzung zwischen den Kindern eines 2018 Verstorbenen, der mit seiner später ebenfalls verstorbenen Ehefrau in einem notariellen Erbvertrag vereinbart hatte, dass der überlebende Ehepartner den Erstversterbenden und nach dem Tod des zweiten die Kinder beide Eltern zu gleichen Teilen beerben sollten. Der überlebende Elternteil sollte Teilungsanordnungen treffen dürfen. In einem Nachtrag zum Erbvertrag hatten die Eltern der Parteien u.a. vereinbart, dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden berechtigt sei, seinen eigenen Nachlass durch Testament unter den Kindern anders aufzuteilen als im Erbvertrag vereinbart, Vermächtnisse auszusetzen und „überhaupt jede beliebige Anordnung zu treffen“. Zudem hatten sich die Eheleute jeweils den Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten. Der Erblasser hatte der Beklagten mehrere Jahre vor seinem Tod (in einem Fall vor, in einem nach der Ergänzung des Erbvertrags) zwei damals unbebaute Grundstücke unter Anrechnung auf den Pflichtteil, aber ohne Ausgleichspflicht geschenkt, zudem über Jahre hinweg auf das Bankkonto der Beklagten Geldbeträge überwiesen. Nachdem die Mutter der Parteien ihr Erbe nach dem Ehemann ausgeschlagen hatte, hat der Kläger die Beklagte auf Übertragung hälftigen Miteigentums an den inzwischen bebauten Grundstücken, hilfsweise Wertersatz, und auf hälftige Zahlung der vom Erblasser erhaltenen Geldbeträge in Anspruch genommen.
Der BGH stellt in seinem Urteil vom 08.07.2026 (IV ZR 256/25) klar, dass der Anspruch des Klägers als Vertragserbe auf Herausgabe wegen ihn beeinträchtigender Schenkungen (§ 2287 Abs. 1 BGB) nicht allein wegen des erbvertraglichen Rücktrittsrechts verneint werden könne. Der Anspruch setze bekanntlich voraus, dass die lebzeitige Verfügung in dem vom Erbvertrag erfassten Bereich liege und damit die berechtigte Erberwartung des vertraglichen Erben beeinträchtige.
Diese berechtigte Erberwartung entfalle nicht allein deshalb, da im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten sei; das war bisher umstritten. Ein Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag soll nach der vom BGH geteilten Auffassung nur dann eine objektiv berechtigte Erberwartung ausschließen, wenn der Rücktritt tatsächlich wirksam erklärt werde. Solange das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt werde, liege die Schenkung im Schutzbereich der Bindungen des Erbvertrags, was der BGH aus dem Sinn und Zweck der Bindung an den Erbvertrag (§§ 2287, 2289, 2293 ff. BGB) schlussfolgert. Dem zu unterstellenden Willen der Vertragspartner entspreche es nicht, die eingegangenen Bindungen durch lebzeitige Schenkungen einseitig wirtschaftlich zu unterlaufen. Das gelte auch, wenn ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart sei, da allein dieser die Bindung des Erblassers nicht aufhebe. Auch wenn bereits der Rücktrittsvorbehalt die Erberwartung des Vertragserben infrage stelle, entfalle diese erst durch die wirksame Rücktrittsausübung. Denn die Interessen des Vertragspartners würden durch das Erfordernis der Rücktrittserklärung gewahrt. Er erfahre zu Lebzeiten durch den ihm gegenüber in notariell beurkundeter Form zu erklärenden Rücktritt von der aufgehobenen Bindung an den Erbvertrag und könne sich hierauf durch eigene Verfügungen einstellen. Ebenfalls im Interesse des Vertragspartners müsse nach seinem Tod der andere Teil sein Erbe ausschlagen, um die eigenen Verfügungen aufheben zu können.
Abzugrenzen sei der Rücktrittsvorbehalt von dem erbvertraglichen Vorbehalt, (bestimmte) Gegenstände noch zu Lebzeiten verschenken zu dürfen; in jenem Fall schränke bereits der Änderungsvorbehalt die Erberwartung ein, indem er im vereinbarten Umfang Schenkungen von vornherein aus der Bindung des Erbvertrags herausnehme.
An der möglichen Beeinträchtigung ändere im entschiedenen Fall die im Nachtrag zum Erbvertrag vereinbarte Abänderungsbefugnis nichts, da diese erst nach dem Tod des anderen Ehepartners eintreten sollte. Diese Vereinbarung sei nicht dahin auszulegen, dass sie schon zu Lebzeiten beider Vertragspartner Schenkungen ermöglichen solle.