BGH: Verbraucherdarlehen zum Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung
Das Urteil vom 10.03.2026 (XI ZR 132/24) betrifft eine Auseinandersetzung um die Kündigung eines „gewerblichen“ Darlehensvertrags wegen ausstehender Zahlungen durch die finanzierende Bank und den Einwand des beklagten Kunden, es liege ein formnichtiges Privatdarlehen vor. Der Beklagte, der bereits ein Transportunternehmen in der Form einer GmbH & Co. KG führte, hatte eine andere GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH erworben und hierzu bei der Klägerin zwei zweckgebundene Förderdarlehen aufgenommen. Zu deren Ablösung schlossen die Parteien später einen weiteren Darlehensvertrag mit anfänglichem Festzins für „juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke“. Seit dem Erwerb der Gesellschaft war der Beklagte hauptsächlich mit deren Geschäftsführung befasst. Jahre später kündigte die Klägerin das Darlehen wegen ausstehender Raten und macht die Zahlung des offenen Saldos und von Vorfälligkeitsentschädigung geltend.
Vor dem BGH hatte der Einwand des Beklagten, anders als in den Vorinstanzen, Erfolg. Es handele sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.v. §§ 491 ff. BGB (in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung). Die Tätigkeit als Geschäftsführer sei eine angestellte berufliche Tätigkeit, keine gewerbliche oder selbständige. Daher sei der GmbH-Geschäftsführer weder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs noch Unternehmer (§ 14 BGB). Dasselbe gelte für den Geschäftsführer in der Konstruktion einer GmbH & Co. KG. Das ändere sich (unabhängig vom Umfang der Anteile) nicht, wenn der Geschäftsführer zugleich GmbH- oder KG-Anteile innehabe. Denn dies diene maßgeblich der Kapitalanlage. Das Halten von Gesellschaftsanteilen sei Verwaltung eigenen Vermögens, mithin keine gewerbliche Tätigkeit, solange es nicht einen Umfang erreiche, der einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordere.
Diese Grundsätze gälten nicht nur für die Mitverpflichtung des Geschäftsführers neben der Gesellschaft, sondern - erst recht - für die Darlehensaufnahme oder Umfinanzierung durch den Gesellschafter.
Dem Einwand, der Gesellschafter-Geschäftsführer bedürfe bei wertender Gesamtbetrachtung nicht des Verbraucherschutzes, da er weder unselbständig und abhängig tätig sei noch bloß sein eigenes Vermögen verwalte, hat der BGH deshalb eine Absage erteilt, da es an einer Gesetzeslücke fehle, die eine analoge Anwendung von § 14 BGB ermöglichen würde. Der Gesetzgeber habe sich im Zuge der vergangenen Reformen nicht veranlasst gesehen, den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einem Unternehmer gleichzustellen.
Selbstverständlich ändere an dem Ergebnis die Bezeichnung des Darlehens als gewerblich nichts, zumal der Vertrag auch den Zweck, die Tilgung der vorangegangenen Darlehen, benenne. Eine formularmäßige sog. Tatsachenbestätigung sei unwirksam (§ 309 Nr. 12 HS 1 lit. b BGB). Auch Abwicklungsmodalitäten wie die Verwendung des Geschäftskontos der GmbH & Co. KG als Bezugskonto beeinflussten die Verbrauchereigenschaft nicht. Daher müsse das Berufungsgericht nun über die Rechtsfolgen des nichtigen Vertrags (§ 494 BGB) entscheiden.