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BGH zu Anlageberatungspflichten bei Zinssatz-Swap-Verträgen

Die Beratung über Zinssatz-Swap-Verträge zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken ist Anlage-, keine Finanzierungsberatung, wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat. Daher muss die Bank den Kunden über einen in den Swap-Vertrag einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert informieren, um ihren Interessenkonflikt offenzulegen. Anderes gilt dann, wenn die Bank den Swap-Vertrag empfiehlt, um nur gegenläufige Zins- oder Währungsrisiken aus verbundenen Grundgeschäften abzusichern. Wie der Bundesgerichtshof weiter klarstellt, genügt es für die Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Vertrags nicht, wenn die Bank dem Kunden mitteilt, im Zusammenhang mit dem Vertrag Zuwendungen von Dritten zu erhalten bzw. an Dritte zu zahlen.

Mit dem Urteil vom 09.06.2026 (Az. IX ZR 231/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) das klageabweisende Berufungsurteil zu Schadenersatzforderungen zweier Bankkunden wegen fehlerhafter Beratung bei dem Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen aufgehoben. Zur Absicherung zweier Fremdwährungsdarlehen mit variablem Zinssatz und Laufzeit bis Herbst 2017 ließen sich die Kläger (auf Empfehlung der darlehensgebenden Sparkasse) von der beklagten Bank beraten. Diese informierte die Kläger, dass sie einen von ihr marktgerecht festgelegten Teil der Provisionen, Margen bzw. Gebühren an die Sparkasse zahlen werde. Die Beklagte empfahl den Klägern im Oktober 2010 Zins-Swap-Verträge mit einer Laufzeit von zehn Jahren und dem Referenzzins „3M CHF Libor“. Nach Abschluss entsprechender Verträge informierte die Beklagte die Kläger, dass sie 0,47 % des Referenzbetrags an die vermittelnde Sparkasse auskehren werde, einen reduzierten Satz gegenüber ursprünglich 0,59 %. Im Januar 2011 erhielten die Kläger von der Beklagten sog. Einzelabschlussbestätigungen, wonach die Kläger sich für 10 Jahre verpflichteten, an die Beklagte Zinsen i.H.v. 1,78 % auf die leicht über den Darlehenssummen liegenden Bezugsbeträge in Schweizer Franken zu zahlen; die Beklagte verpflichtete sich, variable Zinsen in Höhe des Referenzzinses (ohne Spread) auf die Bezugsbeträge zu zahlen. In die Verträge hatte die Beklagte eine Marge einstrukturiert, die zu einem anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Verträge für die Kläger führte.

Anders als die Vorinstanz hat der BGH festgehalten, dass zwischen den Parteien kein Finanzierungsvertrag bestand. Die Beratung über die Sicherung oder Begrenzung von bestehenden Zinsänderungsrisiken durch Zinssatz-Swap-Verträge sei nach ständiger Rechtsprechung Anlageberatung. Nach den für diese aufgestellten Grundsätzen seien die Kläger aufzuklären gewesen. Zinssatz-Swap-Verträge seien Finanztermingeschäfte, also Finanzanlagen, die hier dazu dienten, für die Kläger als Zahler fester Zinsen das Risiko eines steigenden Zinsniveaus zu begrenzen. Demgegenüber profitierte die beklagte Bank von fallenden Zinsen. Die Kläger hätten dabei Kapital einsetzen müssen, um an den vereinbarten Abrechnungstagen einen eventuellen Zinsüberschuss der festen gegenüber den variablen Zinsen zu bezahlen. Zinssatz-Swap-Verträge wie die vorliegenden dienten nicht der Kapitalbeschaffung; Zahlungsansprüche ergäben sich nur bei günstiger Entwicklung, zudem bestünden keine Rückzahlungspflichten. Zinssatz-Swap-Verträge würden auch nicht dadurch zu Finanzierungsverträgen, dass sie der Absicherung eines bestehenden Zinsänderungsrisikos von Darlehensverträgen dienten.

Die Beklagte habe ihre Pflicht verletzt, die Kläger darüber aufzuklären, dass die Zinssatz-Swap-Verträge einen anfänglichen negativen Marktwert aufwiesen. Das sei erforderlich, um den Kunden den für sie nicht offensichtlichen schwerwiegenden Interessenkonflikt zu offenbaren: obwohl bei derartigen Geschäften der Gewinn der einen Partei zwangsläufig der Verlust der anderen ist, bleibt die Bank verpflichtet, die Kunden in deren Interesse an einem möglichst hohen Gewinn zu beraten. Diene indes das angeratene Swap-Geschäft nur der Absicherung gegenläufiger Währungs- oder Zinsrisiken aus einem konnexen Grundgeschäft, handle es sich nicht um Spekulation und bestehe daher die Beratungspflicht nicht. Eine solche Verbindung bestehe nur dann, wenn die Parteien bei wirtschaftlicher Betrachtung ein bei der beratenden Bank bestehendes Darlehen mit variabler Verzinsung zumindest teilweise in ein synthetisches Festzinsdarlehen umwandelten oder umgekehrt. Im entschiedenen Fall seien die Verträge nicht konnex, da die Beklagte einerseits nicht Darlehensgeber sei, wobei eine Konzernverbundenheit nicht genüge, und andererseits die Swap-Verträge eine längere Laufzeit aufwiesen als die Darlehen. Hier trügen die Kläger über mehr als drei Jahre mit den Zinssatz-Swap-Verträgen ein offenes Zinsänderungs- und Währungsrisiko.

Schließlich sei die Aufklärung über Provisions- und ähnliche Zahlungen an Dritte bzw. von Dritten keine hinreichende Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Vertrags. Letzterer spiegele den Wert des Vertrags am Markt im Abschlusszeitpunkt wider, der sich aus einer Gegenüberstellung der zu erwartenden Zinszahlungen anhand finanzmathematischer Berechnungsmodelle nebst Abzinsung errechne. Das habe mit Provisionszahlungen an Dritte nichts zu tun. Zudem ergebe sich der anfängliche negative Marktwert der Swap-Verträge nicht aus dem allgemeinen Gewinnerzielungsinteresse der Bank. Die mit dem anfänglichen negativen Marktwert verbundene Risikoverschiebung könne der Kunde nicht erkennen. Ihm sei mitzuteilen, wieviel Geld er bei Vertragsschluss aufwenden müsste, um das durch den Vertragsschluss eingegangene Risiko des Vertrags glattzustellen.

Ergänzend hat der BGH klargestellt, dass die für den Lauf der auf die Beratungspflichtverletzung anwendbaren Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) erforderliche Kenntnis der Kläger von einem anfänglichen negativen Marktwert nicht durch die Information über die Provisionszahlungen ausgelöst wird. Auch könne keine grobfahrlässige Unkenntnis der Kläger von den verschiedenen Laufzeiten der Darlehens- und Swap-Verträge angenommen werden, nur weil diese die Einzelabschlussbestätigungen ungesehen unterzeichnet hätten. Dies sei anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, etwa der optischen Auffälligkeit und inhaltlichen Erfassbarkeit der Hinweise, des Ablaufs und Inhalts der Beratungsgespräche, des Unterzeichnungszeitpunkts, der Bildung und Erfahrung der Anleger und etwaigen besonderen Vertrauens zum Berater. Hier habe die unterschiedliche Laufzeit nur im Vergleich zu den Daten der Darlehen auffallen müssen, die in den Einzelabschlussbestätigungen nicht aufgeführt waren. Unterließen die Kunden eine Kontrolle, spreche das nicht für grobe Fahrlässigkeit, sondern für Vertrauen in den Berater. Auch könne aus Geschäftserfahrung eines Kunden nicht generell auf Kenntnisse von der Struktur von Finanztermingeschäften geschlossen werden.

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