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Bundesgerichtshof zur Haftung des ehemaligen Geschäftsführers bei betrügerischem Anlagesystem

Ein Geschäftsführer haftet wegen sittenwidriger Schädigung durch ein betrügerisches Anlagesystem auch für nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn der Vertragsschluss während seiner Amtszeit angebahnt worden ist oder er weiterhin in tragender Funktion innerhalb des Anlagesystems tätig war.

Dem Urteil vom 02.12.2025, Az. II ZR 114/24, lag die Schadenersatzklage einer Anlegerin wegen einer stillen Beteiligung an einer GmbH mit Totalverlust zugrunde. Der Beklagte war bis etwa drei Wochen vor der Zeichnung der stillen Beteiligung Alleingeschäftsführer und Gesellschafter der GmbH und bis wenige Monate zuvor auch alleiniges Verwaltungsratsmitglied der Schweizer Muttergesellschaft, einer Aktiengesellschaft. Hinsichtlich der Muttergesellschaft hatte die eidgenössische Finanzmarktaufsicht dem Beklagten die Zeichnungsbefugnis entzogen und eine Untersuchung wegen der Entgegennahme von Publikumsgeldern ohne die erforderliche Bankbewilligung eingeleitet. Einen Monat vor der Zeichnung der stillen Beteiligung warnte die BaFin vor Anlagen in die GmbH. Der Zeichnung der stillen Beteiligung waren zuvor Angebote der AG und der GmbH vorausgegangen. Am Tag der Zeichnung wurde über das Vermögen der Muttergesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Haftung des ehemaligen Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB gegenüber der Klägerin, auch wenn diese die Beteiligung erst nach dessen Abberufung gezeichnet hatte. Geschäftsführer, faktische Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft hafteten nach der BGH-Rechtsprechung auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wenn das von ihnen betriebene Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden ausgelegt sei. Das betreffe u.a. Konzepte, die von Anfang an chancenlos seien und nur dem eigenen Vorteil der Initiatoren oder Betreiber des Konzepts dienten. Wer federführend an einem solchen Geschäftsmodell mitwirke, handele nach der praktischen Lebenserfahrung zumindest bedingt vorsätzlich. Daran hatte der BGH im entschiedenen Fall keine Zweifel.

Die Haftung des verantwortlichen Geschäftsführers auch für Vertragsschlüsse nach seiner Abberufung folge bereits aus den allgemeinen Haftungsgrundsätzen zur Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden. Ein Geschäftsführer hafte aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch das Unterstützen eines betrügerischen Anlagegeschäfts der Gesellschaft, da er als Funktionsträger dieses Systems in herausgehobener und unerlässlicher Funktion tätig werde. Daher hafte er auch für nach seinem Ausscheiden geschlossene Verträge, wenn er dann noch in anderer tragender Funktion in dem System tätig war oder der Vertragsschluss vor seiner Abberufung in die Wege geleitet worden sei.

Letzteres sei etwa zu bejahen, wenn dem Anleger noch während der Geschäftsführertätigkeit ein Vertrag zur Beteiligung zugesandt werde, damit er diesen unterschreibe und zurücksende. Dabei sei gleichgültig, ob der Anleger erst nach weiteren Informationen einen später übersandten Vertrag unterzeichne. Eine solche auch spätere Vertragsannahme sei unter gewöhnlichen Umständen zu erwarten.

Daneben hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass das Berufungsgericht eine Zuständigkeitsbestimmung für die Revision (zwischen BGH und dem Bayerischen Obersten Landesgericht) nach § 7 Abs. 1 EGZPO implizit getroffen habe, indem es seine Entscheidung zur Zulassung der Revision damit begründet hat, die Reichweite der BGH-Rechtsprechung zu einer bundeseinheitlichen Regelung sei zu klären. Es genüge, wenn die Zuständigkeitsbestimmung sich aus der Zulassungsbegründung ergebe. Zudem könne der Rechtsmittelführer selbst dann, wenn eine Zuständigkeitsbestimmung fehle, nach dem Meistbegünstigungsprinzip das Rechtsmittel bei beiden Revisionsgerichten einreichen.

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