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Covid-19-Impfung nach CoronaImpfV unterliegt Amtshaftung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2025 entschieden, dass Ärzte, die Patienten gegen das SARS-CoV-2 geimpft haben, als nach § 1 CoronaImpfV ein Anspruch auf eine Corona-Impfung bestand, d.h. bei Impfungen bis zum 07.04.2023, in Ausübung eines öffentlichen Amts gehandelt hätten. Ärzte könnten für etwaige Schäden aufgrund von Covid-19-Impfungen in diesem Zeitraum daher nicht in Anspruch genommen werden, sondern lediglich der Staat. Das gelte auch, wenn Praxismitarbeiter unter der Verantwortung des Arztes die Impfung vornahmen.

Mit dieser ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 180/24) über von einem Patienten geltend gemachte Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen behaupteter Schäden nach einer Covid-19-Impfung (sog. Booster-Impfung) wurde die Klage gegen die niedergelassene Hausärztin, wie bereits die Vorinstanzen, abgewiesen.

Handele eine Person in Ausübung eines öffentlichen Amts, hafte nach § 839 BGB, Art. 34 S. 1 GG nicht der Handelnde selbst, sondern der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er stehe. Ob eine Handlung sich als Ausübung eines öffentlichen Amts darstelle, sei nach der eigentlichen Zielsetzung der Tätigkeit und danach zu bestimmen, ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein derart enger äußerer und innerer Zusammenhang bestehe, dass die Handlung noch dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit zugeordnet werden müsse. Abzustellen sei dabei auf die Aufgabe selbst.

Danach sei, solange in § 1 Abs. 1 CoronaImpfV ein Anspruch auf Impfung gegen das SARS-CoV 2 bestand, eine entsprechende Impfung als hoheitliche Tätigkeit anzusehen. Das gelte nicht nur für Erst-, sondern auch für Folge- und Auffrischimpfungen. Der hoheitliche Charakter ergebe sich nicht nur aus dem vom Krankenversicherungsstatus unabhängigen Anspruch, sondern auch der vorgegebenen Reihenfolge der Anspruchsberechtigten. Auch sei der Anspruch, d.h. die Einordnung in eine bestimmte Prioritätsgruppe, vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen gewesen.

Die Einstufung als hoheitliches Handeln gelte nicht nur für Impfungen in Impfzentren und mobilen Impfteams, sondern auch für niedergelassene Ärzte. Die Impfungen seien ein zentrales Mittel zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gewesen und hätten der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge gedient. Zeitweise habe der Impfanspruch auch einen Bezug zur Eingriffsverwaltung aufgewiesen, da zwar keine Impfpflicht, aber Zugangs- und Kontaktbeschränkungen bestanden hätten. Ferner seien den Ärzten in der CoronaImpfV Vorgaben zur Durchführung der Impfungen gemacht worden, indem auch Ansprüche auf Aufklärung und Anamneseerhebung sowie die Dokumentation der Impfung und Ausstellung von Impfzertifikaten festgelegt worden seien.

Den Einwand, damit werde die systematische Aufgabenverteilung im Gesundheitswesen, insbesondere die grundsätzliche Trennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Sozialrecht der Leistungsansprüche nach dem SGB V und der privatrechtlichen Erfüllung jener Ansprüche durch die ärztliche Behandlung, verkannt, hat der BGH nicht gelten lassen. Erst nach dem 07.04.2023 sei die Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 in die Regelversorgung übergeleitet worden.

Nicht entschieden hat der BGH allerdings, welcher staatliche Akteur der richtige Beklagte gewesen wäre.

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