Darlegungs- und Beweislast für Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung
Hintergrund des Beschlusses vom 17.09.2026 (Az. I ZB 20/26) war ein Vertrag über die Lieferung erheblicher Mengen Raps bestimmter Herkunft. Die von beiden Seiten unterzeichnete Einkaufsbestätigung verwies auf die Bedingungen eines Mustervertrags der der Federation of Oils, Seeds and Fats Associations (FOSFA) und enthielt eine Schiedsklausel, nach der London Schiedsort sein und die Schieds- und Berufsregeln der FOSFA gelten sollten. Da der Antragsteller nicht vollständig liefern konnte, verhandelten die Parteien über die Lieferung anderen Rapses. Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin eine Einkaufsbestätigung über Raps anderer Herkunft zu einem höheren Preis und hielt fest, es gälten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, das Schiedsgericht stehe in der Wahl des Käufers. Der Antragsgegner unterzeichnete jene Bestätigung nicht, erbrachte aber einen Teil der Lieferungen zu den neuen Bedingungen. Wegen der Fehlmenge rief die Antragsgegnerin ein Schiedsgericht in Hannover an. Der Antragsteller erhob hiergegen Klage bei einem staatlichen Gericht auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens, da nach wie vor die ursprüngliche Schiedsabrede gelte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die stattgebende Entscheidung des OLG Celle wegen einer Gehörsverletzung aufgehoben.
In der Sache hat der BGH ausgeführt, die Schiedsvereinbarung müsse nach § 1031 Abs. 1 ZPO entweder in einem von beiden Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telegrammen oder ähnlicher Korrespondenz enthalten, mithin nachweisbar sein. Formwahrend sei es nach § 1031 Abs. 2 ZPO auch, wenn ein von einer Partei der anderen übermitteltes Dokument die Schiedsabrede enthalte und dessen Inhalt nach der Verkehrssitte bei nicht rechtzeitigem Widerspruch der anderen Partei als Vertragsinhalt angesehen werde. Das betrifft vor allem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Insoweit war in jenem Verfahren umstritten, ob über eine Änderung der Schiedsklausel verhandelt worden war und ob diese so weit vom Verhandlungsergebnis abwich, dass der Antragsteller dem Bestätigungsschreiben nicht habe widersprechen müssen.
Vor diesem Hintergrund hat der BGH ausgeführt, das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung müsse diejenige Partei darlegen und beweisen, die sich darauf beruft. Unerheblich sei, ob diese Partei im Verfahren Antragsteller oder -gegner sei. Diese Beweislastverteilung gelte auch in den Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO). Diesen Voraussetzungen sei die Antragsgegnerin im entschiedenen Fall nachgekommen, indem sie entsprechend den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben zur Einkaufsbestätigung und den vorangegangenen Verhandlungen vorgetragen habe. Zweifel an der Kaufmannseigenschaft des Antragstellers, die die Antragstellerin zu widerlegen gehabt hätte, bestanden im entschiedenen Fall nicht.
Hiervon zu unterscheiden sind indes die vom Gegner gegen eine Schiedsabrede geltend gemachten rechtshindernden oder -vernichtenden Einwendungen; diese müsse der Gegner darlegen und beweisen. Daher sei der Antragsteller darlegungs- und beweisbelastet für seinen Einwand, er habe dem Bestätigungsschreiben nicht widersprechen müssen, da dieses inhaltlich so weit vom Verhandlungsergebnis entfernt sei, dass die Antragsgegnerin redlicherweise sein Einverständnis nicht habe erwarten können.
Ergänzend hat der BGH festgehalten, dass die teilweise Lieferung zu den geänderten Konditionen keine konkludente Zustimmung zur Schiedsklausel darstelle. Denn eine Schiedsklausel sei als unabhängige, gegenüber dem Hauptvertrag eigenständige Vereinbarung zu behandeln (§ 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Der Beschluss verdeutlicht, dass zwischen dem Nachweis des formwirksamen Abschlusses einer Schiedsvereinbarung einerseits und dem Nachweis entgegenstehender Einwendungen sorgfältig unterschieden werden muss, insbesondere bei kaufmännischen Bestätigungsschreiben.