kein Rechtsschutzbedürfnis für Musterfeststellungsverfahren bei Fortführung oder Beendigung aller Ausgangsverfahren
Auf die Klagen mehrerer Kapitalanleger wegen behaupteter Fehlerhaftigkeit eines Prospekts für einen Fonds zur Beteiligung an fünf Schiffsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) hatte das Landgericht ein Kapitalanleger-Musterverfahren eingeleitet und dem Oberlandesgericht im Dezember 2018 mehrere detaillierte Feststellungsziele vorgelegt. Danach sei der Verkaufsprospekt unrichtig, unvollständig und/oder irreführend, da dieser nicht über das ausweislich des Prospekts relevante Marktumfeld und dessen Entwicklung aufkläre. Namentlich gebe der Prospekt die zum Containermarkt, dem Stückgut-Markt und dem Tankermarkt veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Nachfrage und Angebot stark selektiv wieder und zeichne damit ein falsches positives Bild des Angebot-Nachfrage-Verhältnisses. Falsch dargestellt seien zudem die Einnahmeprognosen sowie die Schiffsbetriebskosten und damit die Liquiditätsprognosen. Der Prospekt verschweige ferner Risiken und stelle diese unzureichend dar. Im Sommer 2021 haben die Beklagten in den Ausgangsverfahren am Prozessgericht beantragt, die Aussetzung der Verfahren aufzuheben und letztere fortzuführen, da die Entscheidung nicht von den Feststellungszielen abhänge; Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB könnten aus Rechtsgründen nicht bestehen, Haftungsansprüche aus § 13 ProspG, §§ 44 ff. BörsG seien verjährt. Dem hat das Oberlandesgericht stattgegeben und die Fortführung der Verfahren angeordnet; bis zur mündlichen Verhandlung im KapMuG-Verfahren sind alle Ausgangsverfahren wieder fortgesetzt oder durch Vergleich beendet worden, so dass das Oberlandesgericht bestimmte Fesstellungsziele als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss betreffend die weiteren Feststellungsziele für gegenstandslos erklärt hat. Dagegen haben sich der Musterkläger und drei Kläger aus anderen Ausgangsverfahren mit Rechtsbeschwerden gewandt, um die Feststellungsziele weiterzuverfolgen.
Der Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 15/22) hat auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers den Musterentscheid aufgehoben, da das Musterverfahren mangels Rechtsschutzinteresses beendet sei. Trotz der Entscheidung, auch das Ausgangsverfahren des Musterklägers sei weiterzuführen, sei die Rechtsbeschwerde zulässig, da das Oberlandesgericht den Musterkläger weiter als solchen angesehen, im Rubrum aufgeführt und gegen ihn den angefochtenen Musterentscheid erlassen habe.
Allerdings habe der Kläger nur insoweit Erfolg, als der Musterentscheid aufzuheben und das Musterverfahren für beendet zu erklären sei. Denn der Musterkläger habe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Musterverfahrens mehr gehabt. Das Rechtsschutzinteresse für ein Kapitalanleger-Musterverfahren fehle erst, wenn die Feststellungsziele anderweit verbindlich geklärt oder sämtliche Aussetzungsbeschlüsse nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG in der bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung aufgehoben worden sind, weil die Entscheidung der Ausgangsverfahren nicht (mehr) von den Feststellungszielen abhänge. Der Aufhebung stehe die Anordnung der Fortsetzung der Verfahren gleich. Ebenso entfalle das Rechtsschutzbedürfnis gegenüber einem Musterbeklagten, wenn sämtliche Ausgangsverfahren gegen diesen durch Vergleich beendet sind.
Die Rechtsbeschwerden der weiteren Rechtsbeschwerdeführer seien bereits unzulässig; diese seien durch den Musterentscheid nicht beschwert. Die nachteilige Betroffenheit des Rechtsbeschwerdeführers durch die angegriffene Entscheidung bei Einlegung der Rechtsbeschwerde sei eine ungeschriebene Voraussetzung von § 20 Abs. 2 S. 1 KapMuG a.F. Daran fehle es hier, da der Musterentscheid für die nicht im Rubrum aufgeführten Rechtsbeschwerdeführer keine Bindungswirkung entfalte. Denn der Musterentscheid binde nach § 22 Abs. 1 S. 1 KapMuG a.F. die Prozessgerichte nur in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren. Ein bloßes Abwarten oder eine Aussetzung nach einer anderen Rechtsgrundlage führe nicht zu einer Bindungswirkung. Letztere entfalle zudem, wenn das Ausgangsverfahren fortgeführt werde.
Ohne nähere Begründung hat der XI. Zivilsenat des Bundesgegerichtshofs ergänzend darauf hingewiesen, dass der Prospekt die mit den im Beschluss dargelegten Feststellungszielen geltend gemachten Prospektfehler nicht aufweise, die Rechtsbeschwerde daher auch in der Sache hätte erfolglos bleiben müssen.