Keine Heilung einer fehlerhaften Streitverkündung durch rügelose Einlassung
Hintergrund dieser Entscheidung war die Klage einer Bauträgerin gegen einen mit Parkettverlegearbeiten beauftragten Handwerker. Der Beklagte hatte mit dem Erwerber einer Wohnung vereinbart, abweichend von der Baubeschreibung geöltes Bambusparkett zu verlegen, wobei der Erwerber die Mehrkosten trug. Dieser rügte nach dem Einzug einen Mangel des Parketts (Schwund). In einem ersten Rechtsstreit hatte die Klägerin den Erwerber auf Zahlung restlichen Kaufpreises aus dem Bauträgervertrag verklagt, wogegen der Erwerber sich mit der Rüge von Mängeln insbesondere am Parkett verteidigte. Die Klägerin hatte dem Beklagten in jenem Verfahren den Streit verkündet; der Streitverkündungsschriftsatz enthielt keine Angaben zum Inhalt und Sachstand des Verfahrens, ihm waren auch keine Anlagen beigefügt. Der Beklagte trat kurz darauf dem damaligen Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei. Nachdem die Klägerin sieben Jahre später infolge eines Sachverständigengutachtens einen Vergleich mit dem Erwerber geschlossen hatte, hat sie den Beklagten wegen des Minderungsbetrags, der nach einer Feststellung im Vergleich auf Mängeln des Parketts beruhe, in Anspruch genommen. Der Beklagte hat neben anderen Einwänden die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Gerichte der Vorinstanzen hatten die Mängel der Streitverkündung wie die fehlenden Angaben zur Lage des Rechtsstreits deshalb als geheilt angesehen, da der Beklagte diese Mängel im Vorprozess nicht gerügt habe. Im Gegensatz dazu hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 12.06.2025 (Az. VII ZR 14/24) die Klage vollständig abgewiesen.
Ein etwaiger Schadenersatzanspruch sei verjährt, da die in unverjährter Zeit ausgesprochene Streitverkündung wegen inhaltlicher Mängel unwirksam gewesen (und geblieben) sei. Die Streitverkündungsschrift sei nicht hinreichend konkret i.S.v. § 73 ZPO. Insbesondere müssten der Grund der Streitverkündung, d.h. das Rechtsverhältnis, aus dem sich die Rückgriffansprüche ergeben sollen, und die Lage des Rechtsstreits angegeben werden. Der Streitverkündete müsse erkennen können, welchen Anspruch der Streitverkünder ihm gegenüber zu haben glaube.
Dass der Beklagte dem früheren Rechtsstreit beigetreten sei, ändere nichts an der Unwirksamkeit der Streitverkündung.
Die Mängel seien nicht dadurch geheilt worden, dass der Beklagte diese nicht spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses gerügt hat. Hierbei sei § 295 Abs. 1 ZPO nicht einschlägig, da der Streithelfer keine Partei des Vorprozesses sei. Auch gebe es keine mündliche Verhandlung, die "aufgrund" der Streitverkündung stattfinde; vielmehr habe die Streitverkündung für den Vorprozess keine Bedeutung. Auch werde erst im Folgeprozess geprüft, ob die Streitverkündung die inhaltlichen Vorgaben einhalte. Dem Streithelfer sei im Vorprozess zudem rechtlich nicht möglich, die Unwirksamkeit der Streitverkündung zu beanstanden. Überdies stehe es dem Streitverkündungsempfänger frei, dem Vorprozess beizutreten; sehe er davon ab, dürfe er nicht schlechter gestellt werden als der Beitretende. Daher müsse es möglich sein, erstmals im Folgeprozess die Unwirksamkeit der Streitverkündung und damit die Verjährung zu rügen.
Das Urteil bestätigt in erfreulicher Klarheit die Wichtigkeit einer sorgfältigen und eingehend begründeten Streitverkündung.