Mandatsübergang bei Ausscheiden eines Partners aus einer Anwaltssozietät
Mit dem Urteil vom 15.01.2026 (Az. IX ZR 153/24) hat der Bundesgerichtshof dem klagenden Mandanten weitgehend Recht gegeben, der ursprünglich die beklagte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten beauftragt hatte, ihn in seinem Scheidungsverfahren nebst Folgesachen zu vertreten. Die Rechtsanwältin und Gesellschafterin, die die Sachbearbeitung übernahm, schied später, ebenso wie ein weiterer Partner der Sozietät, durch Eigenkündigung aus dieser aus. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die Partner jeweils allein vertretungsberechtigt, im Fall der Kündigung sollten bei Rechtsanwaltsmandaten die Mandanten befragt werden, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll. Nachdem sich die Gesellschafter nicht über ein gemeinsames Rundschreiben einigen konnten, informierten die ausscheidenden Gesellschafter ihre Mandanten in einem Schreiben über ihren Weggang und teilten mit, die Mandanten hätten die Wahl, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei oder in der bisherigen Kanzlei durch einen anderen Rechtsanwalt bearbeitet werden solle. Zugleich erklärten sie, bei einem Mandatsübergang würden schon angefallene Anwaltsgebühren nicht erneut anfallen. Die sachbearbeitende Rechtsanwältin bot dem Kläger die Mandatsübernahme an, während der andere ausscheidende Partner mit seiner Unterschrift für die Sozietät die Zustimmung zur Vertragsübernahme erklärte. Der Kläger wünschte darauf schriftlich die Mandatsübernahme. Ein nicht ausscheidender Gesellschafter antwortete in einer an den Kläger gerichteten E-Mail, die Sozietät sei mit dem Mandatsübergang nicht einverstanden, und widerrief die Zustimmungserklärung des ausscheidenden Anwalts. Da das Familiengericht Korrespondenz weiter an die Sozietät übersandte, erklärte deren verbliebener Gesellschafter die Zustimmung zu einem zuvor von der ausgeschiedenen Partnerin ausgehandelten Vergleich und machte hierfür Gebühren geltend.
Der Bundesgerichtshof hat sowohl antragsgemäß festgestellt, dass der Anwaltsvertrag mit dem Ausscheiden der sachbearbeitenden Rechtsanwältin auf diese übergegangen ist, als auch die Beklagte zur Herausgabe der Handakten verurteilt.
Die Mandatsübertragung sei hier ein zweiseitiger Vertrag zwischen dem Mandanten und der übernehmenden Rechtsanwältin, dem die zuvor beauftragte Sozietät durch den weiteren ausscheidenden Rechtsanwalt im Voraus zugestimmt habe. Das ergebe die Auslegung des Schreibens an den Mandanten. Die Sozietät habe die Einwilligung nicht wirksam widerrufen; diese sei im fraglichen Schreiben gegenüber der ausscheidenden Rechtsanwältin erklärt worden, habe also nicht mit der an den Kläger gerichteten E-Mail widerrufen werden können. Die Einwilligung sei zudem abweichend von § 183 S. 1 BGB nicht widerruflich gewesen, da sich aus dem Rechtsverhältnis etwas anderes ergebe. Die Interessenlage der Parteien und das von ihnen angestrebte Ziel schlössen die Widerruflichkeit aus. Werde die Einwilligung auch im Interesse des Einwilligungsempfängers erteilt, sei im Zweifel auf den Widerruf stillschweigend verzichtet worden. Das sei hier anzunehmen, da das Schreiben an den Mandanten eine rechtssichere Klärung über den Mandatsübergang habe ermöglichen sollen.
Der weitere ausscheidende Rechtsanwalt habe die Sozietät wirksam vertreten. Ein kollusives Zusammenwirken zulasten der Sozietät liege nach den Fallumständen ebenso wenig vor wie ein Missbrauch der Vertretungsmacht. Vielmehr sei die Kanzlei nach der Auslegung des Anwaltsvertrags verpflichtet gewesen, dem Mandatsübergang zuzustimmen. Eine Anwaltssozietät sei bei Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann verpflichtet, dem Wunsch des Mandanten nach der Mandatsübernahme nachzukommen, wenn mit einem Mandanten ein Einzelauftrag oder ein Auftrag mit beschränktem Gegenstand bestehe, allein der ausscheidende Rechtsanwalt das Mandat bearbeitet habe, der Mandant sachlich zutreffend über seine Handlungsoptionen informiert wurde und nicht unlauter beeinflusst wurde. Die alternativ einzig in Betracht kommende Möglichkeit der Mandatskündigung sei für den Mandanten wegen der dadurch anfallenden zusätzlichen Kosten nicht zumutbar. Für den Mandanten, der anders als die anderen Beteiligten keinen Einfluss auf das Ausscheiden eines Rechtsanwalts aus der Kanzlei habe, sei das Vertrauensverhältnis zum sachbearbeitenden Rechtsanwalt maßgeblich, während die Sozietät allein ein Gebühreninteresse habe. Anders könne die Auslegung ausfallen, wenn es dem Mandanten bei Vertragsschluss bei objektiver Betrachtung nicht auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Sachbearbeiter angekommen, etwa nur die Kompetenz einer Sozietät als solcher relevant gewesen sei.
Diese Auslegung bedürfe keines Rückgriffs auf den Gesellschaftsvertrag oder auf § 32 BORA, weshalb die zivilrechtliche Reichweite dieser Norm hier nicht geklärt werden müsse.
Aufgrund des Mandatsübergangs habe der Kläger gegen die Sozietät aus § 667 BGB und § 50 BRAO einen unbeschränkten Anspruch auf Herausgabe der Handakten an die ausgeschiedene Rechtsanwältin. Der Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblich noch offener Honoraransprüche zu, da mit dem wirksamen Übergang des Anwaltsvertrags auch alle ggf. noch nicht erfüllten Honoraransprüche auf die ausgeschiedene Rechtsanwältin übergegangen seien. Unerheblich sei im Verhältnis zum Mandanten, wie die Gebühren intern nach dem Gesellschaftsvertrag zu verteilen seien.
Keinen Erfolg hatte dagegen der weitere Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, einzelne Bestandteile aus der Handakte zu entfernen, da insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle.