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Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts bei verschlechterten Erfolgsaussichten

Verschlechtern sich die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits im Laufe des Verfahrens, muss der rechtliche Berater den Mandanten hierüber deutlich belehren. Das gilt nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung praktisch aussichtslos geworden ist, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil betont. Zudem besteht diese Pflicht in gleichem Umfang gegenüber rechtsschutzversicherten Mandanten; es genügt nicht, diesen zu erklären, wegen der bestehenden Rechtsschutzversicherung bestehe für ihn kein Kostenrisiko.

Damit hat der BGH über die Klage eines Rechtsschutzversicherers gegen eine Rechtsanwaltskanzlei und deren Gesellschafter wegen eines Kostenschadens zweier Versicherungsnehmer entschieden. Die Versicherungsnehmer hatten Beteiligungen an einem Unternehmen der sog. Göttinger Gruppe gezeichnet, das im Jahr 2007 in Insolvenz ging. Die Beklagten hatten die Versicherungsnehmer im Jahr 2011 über Schadenersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer der Göttinger Gruppe beraten und Ende des Jahres mit Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einen Güteantrag gestellt. Das Güteverfahren scheiterte. Die Beklagten erhoben im Februar 2013 mit Deckungsschutz der Klägerin Klage gegen zwei der Wirtschaftsprüfer. Im Januar 2019 informierten die Beklagten die Versicherungsnehmer, dass anderweite Klagen gegen die Wirtschaftsprüfer wegen Verjährung abgewiesen und die Berufungen dagegen erfolglos geblieben seien. Das beruhe auf neuerer Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH zur Haftung aufgrund Kapitalanlageberatung. Allerdings habe sich der für Forderungen aus unerlaubter Handlung und damit für die Versicherungsnehmer zuständige VI. Zivilsenat noch nicht zur Verjährung in vergleichbaren Fällen geäußert. Daher müssten die Mandanten entscheiden, ob sie die Klage (mit der Folge des Anspruchsverlusts) zurücknehmen oder auf eine positive Entscheidung des VI. Zivilsenats hoffen und das Verfahren fortführen wollten. In beiden Fällen trage der Rechtsschutzversicherer die Verfahrenskosten. Später wurde die Klage der Versicherungsnehmer wegen Verjährung abgewiesen, da der Güteantrag die Ansprüche nicht hinreichend genau bezeichnet habe. Berufung legten die Versicherungsnehmer nicht ein. Nunmehr begehrt die hiesige Klägerin wegen Verletzung der Beratungspflichten Ersatz der in jenem Verfahren entstandenen Rechtsverfolgungskosten von den Beklagten.

In seinem Urteil vom 30.04.2026 ( Az. IX ZR 154/24) hat der BGH ausgeführt, die Beklagten hätten nicht bereits deshalb gegen ihre Pflichten aus dem Mandatsvertrag verstoßen, weil sie zunächst einen Güteantrag stellten. Das Gebot des sichersten Wegs verpflichte den Rechtsberater nicht zur unmittelbaren Klageerhebung, da diese zur Verjährungshemmung nicht sicherer oder risikoärmer sei als ein Güteverfahren. Die Anforderungen an die Individualisierung der Forderung seien bei dem außergerichtlichen Güteverfahren bzw. jetzt Streitbeilegungsverfahren eher niedriger als bei Klage- bzw. Mahnverfahren. Ob der Güteantrag fehlerhaft formuliert war, sei im konkreten Fall mit Rücksicht auf den Klägervortrag nicht zu entscheiden.

Allerdings hätten die Beklagten ihre anwaltlichen Pflichten verletzt, indem sie die Versicherungsnehmer nicht hinreichend über die veränderten Erfolgsaussichten nach Klageerhebung beraten hätten. Der rechtliche Berater müsse nicht erst dann den Mandanten über die veränderte Ausgangslage eines Prozesses informieren, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung aussichtslos werde.

Der rechtliche Berater sei gleichermaßen gegenüber rechtsschutzversicherten Mandanten und jenen ohne Rechtsschutzversicherung verpflichtet, über die Erfolgsaussichten eines avisierten Rechtsstreits zu beraten und nach den Umständen ggf. von der weiteren Rechtsverfolgung abzuraten. Das geringere persönliche Kostenrisiko der Rechtsschutzversicherten ändere daran nichts. Auch der rechtsschutzversicherte Mandant müsse die Möglichkeit erhalten, die ursprüngliche Entscheidung zu hinterfragen und die Chancen und Risiken seiner Rechtsverfolgung angesichts der geänderten Lage erneut zu beurteilen. Dabei bestehe der versicherungsvertragliche Anspruch auf Deckungsschutz, sobald der Versicherungsfall eintrete; ab diesem Moment sei der Deckungsanspruch ein eigenständiger Vermögenswert des rechtsschutzversicherten Mandanten. Dagegen verstärke die Deckungszusage, die als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu bewerten sei, diesen Anspruch lediglich. Allein der Mandant könne über sein Vermögen disponieren und damit über den Einsatz des Deckungsanspruchs für die Rechtsverfolgung entscheiden. Überdies beanspruche ein Rechtsstreit auch Zeit und Aufmerksamkeit des Mandanten.

Zum Abraten von der weiteren Rechtsverfolgung könne der Rechtsberater u.a. dann verpflichtet sein, wenn eine bei Klageerhebung noch offene Rechtsfrage in einem anderen Prozess höchstrichterlich geklärt werde und das Verfahren der Mandanten dadurch die Erfolgsaussichten verliere. Indes entstehe die Pflicht zur erneuten Beratung bereits bei einer bloßen Verschlechterung der Erfolgsaussichten. Deren Aussichtslosigkeit beeinflusse lediglich den Beratungsinhalt. Der Rechtsanwalt müsse klar herausstellen, wenn eine Klage praktisch aussichtslos sei, und dürfe die Erfolgsaussichten nicht als offen darstellen.

Im entschiedenen Fall seien die Beklagten bereits aufgrund zweier Urteile des III. und IV. Zivilsenats des BGH dazu, welche Anforderungen an die Individualisierung eines Anspruchs im Güteantrag zu stellen sind, zur Belehrung der Versicherungsnehmer über die deutlich verschlechterten Erfolgsaussichten verpflichtet gewesen. Die schriftlichen Hinweise im Januar 2019 seien unzureichend, namentlich die Angabe, die Rechtsschutzversicherung trage sowohl bei Klagerücknahme als auch -fortführung die Verfahrenskosten, weshalb sie selbst kein Kostenrisiko trügen. Ferner fehlten erforderliche Hinweise zur Verschlechterung der Erfolgsaussichten, wobei nicht genüge, nur die Umstände wie eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung mitzuteilen. Die Beklagten hätten ihre Mandanten auch über das Ergebnis ihrer Risikoeinschätzung - dass das Verfahren nur noch geringe Erfolgsaussichten hatte und nicht mehr zu erwarten war, dass das Land- oder das Oberlandesgericht eine Hemmung der Verjährung oder ein rechtsmissbräuchliches Berufen der Wirtschaftsprüfer auf die Verjährung annähmen - informieren müssen.

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