BGH zu Anlageberatungspflichten bei Zinssatz-Swap-Verträgen
Die Beratung über Zinssatz-Swap-Verträge zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken ist Anlage-, keine Finanzierungsberatung, wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat. Daher muss die Bank den Kunden über einen in den Swap-Vertrag einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert informieren, um ihren Interessenkonflikt offenzulegen. Anderes gilt dann, wenn die Bank den Swap-Vertrag empfiehlt, um nur gegenläufige Zins- oder Währungsrisiken aus verbundenen Grundgeschäften abzusichern. Wie der Bundesgerichtshof weiter klarstellt, genügt es für die Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Vertrags nicht, wenn die Bank dem Kunden mitteilt, im Zusammenhang mit dem Vertrag Zuwendungen von Dritten zu erhalten bzw. an Dritte zu zahlen.