Bundesgerichtshof zur Haftung des ehemaligen Geschäftsführers bei betrügerischem Anlagesystem
Ein Geschäftsführer haftet wegen sittenwidriger Schädigung durch ein betrügerisches Anlagesystem auch für nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn der Vertragsschluss während seiner Amtszeit angebahnt worden ist oder er weiterhin in tragender Funktion innerhalb des Anlagesystems tätig war.