Covid-19-Impfung nach CoronaImpfV unterliegt Amtshaftung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2025 entschieden, dass Ärzte, die Patienten gegen das SARS-CoV-2 geimpft haben, als nach § 1 CoronaImpfV ein Anspruch auf eine Corona-Impfung bestand, d.h. bei Impfungen bis zum 07.04.2023, in Ausübung eines öffentlichen Amts gehandelt hätten. Ärzte könnten für etwaige Schäden aufgrund von Covid-19-Impfungen in diesem Zeitraum daher nicht in Anspruch genommen werden, sondern lediglich der Staat. Das gelte auch, wenn Praxismitarbeiter unter der Verantwortung des Arztes die Impfung vornahmen.