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Ausnahmsweise gerechtfertigte Hinauskündigung eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund

Unter besonderen Umständen kann eine Klausel in einem Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft oder GmbH wirksam sein, die es Gesellschaftern erlaubt, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, wie der Bundesgerichtshof kürzlich klargestellt hat. Solche freien Hinauskündigungsklauseln können etwa sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Geschäftsführer aufgrund dieser Tätigkeit eine Gesellschafterstellung erlangt hat, die sonst keine relevante eigenständige Bedeutung hat, dies auch dann, wenn der Geschäftsführer mit der Beteiligung ein mehr als nur geringes Risiko übernommen hat.

Das Urteil vom 10.02.2026 (Az. II ZR 71/24) befasst sich mit der Klage des ehemaligen Fremdgeschäftsführers einer GmbH, der im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms Kommanditanteile i.H.v. knapp € 150.000,00 an einer konzernverbundenen GmbH & Co. KG erworben hatte. Diese KG existiert nur zum Zweck solcher Manager-Beteiligungen und hält ihrerseits Anteile an der Konzern-Muttergesellschaft. Die Einlage entsprach dem damaligen Verkehrswert; eine laufende Gewinnbeteiligung war nicht vorgesehen, sondern eine Beteiligung am Verkaufserlös, wenn die KG ihre Anteile an der Konzernmutter verkaufen würde. Der Gesellschaftsvertrag der KG sah vor, dass die Beteiligung eines Geschäftsführers von den Mehrheitskommanditisten erworben werden kann („Call Option“), wenn dieser aus dem Konzern ausscheidet; dazu musste u.a. der Kläger bereits bei seiner Beteiligung ein Verkaufsangebot für diesen Fall verbindlich erklären. Die Höhe des Kaufpreises sollte von den Umständen des Ausscheidens abhängen und im ungünstigen Fall den niedrigeren Wert von Verkehrswert und dem eigenen Investment betragen. Knapp zwei Jahre nach seiner Anstellung als Geschäftsführer wurde der Kläger ohne Angabe von Gründen abberufen, sein Anstellungsvertrag gekündigt und er unwiderruflich freigestellt. Die Mehrheitskommanditisten übten etwa drei Monate später die Erwerbsoption zur Kommanditbeteiligung aus, ermittelten deren Verkehrswert mit reichlich € 35.000,00 und zahlten diesen dem Kläger aus. Jener klagte auf Feststellung, dass er wegen Sittenwidrigkeit der freien Hinauskündigungsklausel weiterhin Kommanditist der KG sei.

Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof die Call Option, die Klausel über den Erwerb der Kommanditbeteiligung, nicht als sittenwidrig beurteilt. Zwar handle es sich um eine freie Hinauskündigungsklausel, d.h. eine Klausel, die es einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit erlaube, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen. Der BGH vertrete weiterhin die Auffassung, dass derartige Klauseln bei GmbH und Personengesellschaften grundsätzlich gegen die guten Sitten verstoßen und daher nichtig sind, § 138 BGB, da das freie Kündigungsrecht als Disziplinierungsmittel gegenüber dem Geschäftsführer wirken könne. Allerdings könne eine Klausel oder Vereinbarung, die die Kündigung eines Gesellschafters ohne Voraussetzungen erlaubt, ausnahmsweise wirksam sein, wenn sie durch besondere Umstände sachlich gerechtfertigt sei. Hieran sei festzuhalten, wie der BGH sodann im Einzelnen darlegt.

Im konkreten Fall hat der BGH die Hinauskündigungsklausel als wirksam eingestuft. Das sei bei Managementmodellen nicht nur bei Vorliegen sämtlicher vom BGH bereits mit Urteil vom 19.09.2005 (Az. II ZR 173/04) herausgearbeiteten Kriterien für die sachliche Rechtfertigung zu bejahen. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls entscheidend, wobei von der Ausgestaltung der jeweiligen Beteiligung abhänge, welchem Kriterium welches Gewicht zukomme. Maßgeblich sei, ob dem Manager die Beteiligung wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem damit verbundenen Zweck eingeräumt worden sei, der entfalle, wenn die organ- oder dienstvertragliche Tätigkeit bzw. Bindung entfalle, und ob der Beteiligung nach ihrer Ausgestaltung im Übrigen eine eigenständige Bedeutung zukomme.

Die Beteiligung des Klägers erst am Erlös einer Unternehmensveräußerung und das von ihm übernommene wirtschaftliche Risiko stünden der sachlichen Rechtfertigung der Kündigungsklausel nicht entgegen. Zweck der Beteiligung sei insbesondere gewesen, den Kläger als Geschäftsführer stärker an das Unternehmen zu binden und seine Stellung als „geschäftsführender Gesellschafter“ aufzuwerten, was dem berechtigten Interesse des Unternehmens entspreche. Der Zweck ende mit dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer, zugleich ermögliche die Rückübertragung, einen Nachfolger im Amt ebenso zu beteiligen. Das gelte auch ohne laufende Gewinnbeteiligung und ziele wie bei Private-Equity-Geschäftsmodellen auf die Steigerung des Unternehmenswerts. Dies sei nicht zwingend risikoträchtiger als bei konventionellen Managementmodellen. Dass der Wert der Beteiligung des Klägers nicht allein vom Erfolg seiner eigenen Geschäftsführung abhänge, sondern auch dem der Schwestergesellschaften, ändere am Anreiz zur bestmöglichen Geschäftsführung als Beitrag zur Wertsteigerung nichts. Das vom Kläger übernommene wirtschaftliche Risiko bewirke keine eigenständige Bedeutung seiner Beteiligung; nach dem Beteiligungskonzept komme der Wahrnehmung der Gesellschafter-Mitgliedschaftsrechte kein Gewicht zu, da Grundlagenentscheidungen der Zustimmung der Komplementärin und eines bestimmten Kommanditisten bedürften und die Beteiligung an der operativ tätigen Muttergesellschaft sehr gering gewesen sei.

Ob die Abfindung unangemessen niedrig oder die Bestimmung der Höhe des Kaufpreises unklar sei, sei für die Hinauskündigungsklausel ohne Bedeutung, sondern bei der Prüfung der Abfindungsklausel zu bewerten. Der Gefahr, dass die übrigen Gesellschafter durch die Wahl des Abberufungs- oder Kündigungszeitpunkts einen erheblichen Verlust des Klägers bewirken könnten, sei bei der Ausübungskontrolle nach § 162 Abs. 2 BGB oder § 242 BGB zu begegnen.

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