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Regress des Landes gegen private Krankenhausträger bei der Unterbringung

Haftet ein Bundesland einer Krankenversicherung oder einem Patienten wegen einer Unterbringung oder Zwangsbehandlung in einem Krankenhaus in privater Trägerschaft, kann es je nach den landesgesetzlichen Regelungen grundsätzlich den Krankenhausträger in Regress nehmen. Das gilt insbesondere bei Abschluss eines Beleihungsvertrags und bei einer Verweisung auf den allgemeinen Verschuldensmaßstab (§§ 276 ff. BGB) im Landesrecht.

In einem Krankenhaus der Beklagten war ein untergebrachter und fixierter Patient, der sich selbst und das Bett in Brand gesetzt hatte, schwer geschädigt worden. Der klagende Stadtstaat, der die Kosten der Folgebehandlung getragen hatte, suchte Regress bei dem Krankenhausträger. Mit diesem hatte der Kläger zuvor einen Beleihungsvertrag geschlossen und ihm die Aufgabe übertragen, Unterbringungen nach dem PsychKG des Landes zu vollziehen, und die Befugnisse zu Zwangsmaßnahmen verliehen. In dem Vertrag war vereinbart, dass die Beklagte den Kläger im Innenverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen von Haftungsansprüchen Dritter freistelle. Zudem wurden Verfahrensregelungen zur Bearbeitung von Haftungsangelegenheiten vereinbart. Umstritten war neben der Wirksamkeit und Auslegung der Haftungsvereinbarung unter anderem, ob dem klagenden Bundesland ein gesetzlicher Regressanspruch zusteht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.09.2026 (III ZR 237/25) das klageabweisende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil festgehalten, durch den Beleihungsvertrag, der auf § 13a Abs. 2 S. 2 HmbPsychKG a.F. (ähnliche Vorschriften enthalten die PsychKG bzw. PsychKHG anderer Bundesländer) beruhe, hätten die Parteien ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet, durch das die Beklagte mit dem Vollzug der Unterbringung von Personen gegen ihren Willen nach dem PsychKG beauftragt wurde. Den Beliehenen träfen damit Schutz- und Obhutspflichten gegenüber den Untergebrachten, auch, diese vor einer Selbstschädigung zu schützen. Im entschiedenen Fall sei vorläufig davon auszugehen, dass die Behandelnden ihre Pflicht, den Patienten zu schützen, grob fahrlässig verletzten, indem sie ihn vor dessen Fixierung nicht auf gefährliche Gegenstände durchsuchten und anschließend nicht ausreichend im Blick behielten und dadurch die schweren Verletzungen nicht verhinderten.

Der klagende Stadtstaat könne die Beklagte wegen einer solchen zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Innenverhältnis in Regress nehmen. Die Beklagte hafte unmittelbar aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis für den durch ihre Pflichtverletzung eingetretenen Schaden, so dass es nicht darauf ankomme, ob es sich um einen eigenen Schaden des Klägers oder einen Regress nach Schadenersatzforderungen etwa des Patienten handele.

Eine gesetzliche Grundlage des Rückgriffsanspruchs ergebe sich aus der Verweisung in § 13a Abs. 2 S. 4 HmbPsychKG auf §§ 54 ff. HmbVwVfG, in denen öffentlich-rechtliche Verträge geregelt sind, und dem Verweis in § 62 S. 2 HmbVwVfG auf die Vorschriften des BGB, hier auf das Recht der Leistungsstörungen, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 276 ff. BGB. So sei die Möglichkeit eines Regresses bei Pflichtverletzungen hinreichend ausgedrückt, daher der Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 GG) gewahrt. Einer selbständigen landesgesetzlichen Regelung, bei welchem Verschuldensgrad der mit der Unterbringung beauftragte Beliehene dem Bundesland hafte, bedürfe es nicht, auch wenn der Gesetzgeber in anderen Bereichen den Haftungsmaßstab unmittelbar normiert habe. Der rechtsstaatliche Vorbehalt des Gesetzes schließe die richterliche Auslegung von Gesetzen, die verfassungsgerichtlich anerkannt sei, nicht aus. Vielmehr seien die anerkannten Methoden juristischer Auslegung gerade Ausdruck des Vorbehalts des Gesetzes.

Indes hafte die Beklagte dem Kläger entsprechend Art. 34 S. 2 GG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, was sich aus der Auslegung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses ergebe. Denn die Situation der beliehenen Beklagten sei mit dem Regelbild der Verfassung vergleichbar, zudem sei nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB ein strengerer oder milderer Haftungsmaßstab vorrangig. Die Situation des Beliehenen bei der Ausführung der Unterbringung sei von der eigenverantwortlichen Organisation der Unterbringung, ggf. nötigen Grundrechtseingriffen, komplexen und häufig eilbedürftigen Entscheidungen der Behandelnden und zugleich einem hohen Haftungsrisiko geprägt. Letzteres könne, wie bei Beamten im Sinne des Art. 34 S. 2 GG, die Entschlussfähigkeit und Entscheidungsfreude der behandelnden Ärzte und damit die Effizienz des Handelns hemmen. Auch ein Zögern oder Unterlassen könne bei der Behandlung Untergebrachter zu erheblichen Gefahren und Haftungsrisiken führen. Der Beliehene könne Patienten, die zur Unterbringung eingeliefert werden, außer aus Kapazitätsgründen auch nicht ablehnen. Das rechtfertige die Beschränkung des Regresses, auch wenn der Krankenhausträger eine Haftpflichtversicherung unterhalte. Die gerichtliche Begrenzung des Haftungsmaßstabs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit analog Art. 34 S. 2 GG verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.

Ob der Krankenhausträger daneben unmittelbar aus dem Vertrag hafte, konnte der BGH im entschiedenen Fall offenlassen.

Schließlich hat der BGH festgehalten, die Rechtswegzuständigkeit nach § 17a Abs. 5 GVG nicht überprüfen zu müssen, auch wenn sich die Vorinstanzen mit dieser Frage nicht befasst haben. Denn auch in zweifelhaften Fällen sei das Rechtsmittelgericht an die ggf. nur stillschweigend – infolge unterbliebener Rüge der beklagten Partei – bejahte Rechtswegzuständigkeit gebunden.

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