Verträge zwischen Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr und Drittschadenliquidation
Die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten keine Schutzwirkung zugunsten Dritter; wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden hat, gelten insoweit die Grundsätze der Drittschadenliquidation. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, seine Zwischenbank darauf hinzuweisen, dass die Interessen des Zahlers gefährdet sind, wenn die Gefahr objektiv evident ist. Verletzt eine Bank eine Warn- bzw. Hinweispflicht im Zahlungsverkehr, gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die die Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Aufzuklärenden umkehrt.