Einheitspreisvertrag: Bauablaufpläne keine Anordnungen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B
Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen einer Änderung des Bauablaufs im Einheitspreisvertrag i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B mit Urteil vom 19.09.2024 näher dargelegt. Danach bedarf es für eine Änderungsanordnung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, der der Wille zu entnehmen ist, den Vertrag einseitig zu ändern. Die Auslegung nach den allgemeinen Regeln ergibt, so der BGH weiter, dass Reaktionen auf Bauablaufstörungen, auch in Form geänderter Bauablaufpläne, keine Änderung in diesem Sinne darstellen. Zudem hat der BGH bestätigt, dass ein Schadenersatzanspruch gem. § 6 Abs. 6 VOB/B die Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber voraussetzt, nicht lediglich einer Obliegenheit.