Verjährungsbeginn bei zweckwidriger Verwendung von Mitteln beim Auftrag
Verwendet ein Beauftragter zur Anlage bei einer Bank überlassene Geldmittel zweckwidrig, wird der Herausgabeanspruch des Auftraggebers gegen ihn erst dann fällig, wenn zwischen den Parteien feststeht, dass die Mittel nicht entsprechend dem Auftrag angelegt wurden und der Beauftrage deshalb hierzu auch nicht mehr in der Lage ist, so der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil. Allein die zweckwidrige Verwendung lässt die Verjährungsfrist nicht anlaufen, wenn der Auftraggeber hiervon keine Kenntnis hat.