BGH zur erstmaligen Zuständigkeit eines Kartellsenats im Berufungsverfahren
Die Zuständigkeit eines Spezialsenats – hier für Kartellsachen – im Berufungsverfahren ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann denkbar, wenn erstinstanzlich ein allgemeiner zivilrechtlicher Rechtsstreit geführt wurde. Das betrifft Verfahren, in denen kartellrechtlich relevante Gesichtspunkte erstmals in der zweiten Instanz geltend gemacht werden, sofern diese zivilprozessual berücksichtigungsfähig, insbesondere nicht verspätet, sind. Um eine solche Berufung wirksam bei dem Kartelloberlandesgericht einzulegen, müssen die kartellrechtlichen Gesichtspunkte innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung vorgebracht werden. Im Einzelfall kann sich die Zulässigkeit der Berufung indes auch aus einer Unsicherheit über die Zuständigkeit des allgemeinen Berufungsgerichts ergeben.