BGH: kein genereller Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO auf Herausgabe vollständiger Dokumente
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.03.2024 klargestellt, dass der Anspruch auf „Kopien“ im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht die vollständigen Unterlagen mit Bezug auf die betroffene Person meint. Der Anspruch beziehe sich lediglich auf die personenbezogenen Daten selbst, nicht auf die Dokumente, in denen sie enthalten sind. Der Betroffene kann zwar vollständige Kopien solcher – noch vorhandener – Unterlagen verlangen, die von ihm selbst erstellt und an den Auskunftsverpflichteten übermittelt wurden, etwa eigener E-Mails oder Briefe. Ein Anspruch auf vollständige Herausgabe beispielsweise von Aktenvermerken, Telefonnotizen oder Beratungsprotokollen besteht dagegen in der Regel nicht.