BGH zu verdeckten Ausschüttungen und Hauptversammlungsbeschlüssen über Haftungsvergleiche
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass auch nach Inkrafttreten des MoMiG eine verdeckte Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen von einem normalen Austauschgeschäft danach abgegrenzt wird, ob die Leistung durch betriebliche Gründe gerechtfertigt ist. Dafür sind nach der Eigenart des Geschäfts objektiv zu bestimmende Maßstäbe heranzuziehen. Zudem unterliegt die Entscheidung der Hauptversammlung einer AG über die Zustimmung zu einem Vergleich mit Organmitgliedern der Gesellschaft nur einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle. Der Gegenstand einer zustimmungsbedürftigen Beschlussfassung muss in der Ladung oder der beigefügten Tagesordnung angegeben werden.