Verzugsschaden auch bei Abtretung des Ersatzanspruchs an Erfüllung statt - Konzerninkasso
Die Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten stellt anerkanntermaßen einen Schaden im zivilrechtlichen Sinn dar. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Geschädigte und der Dritte zur Leistungszeit sowie der Art und Weise der Erfüllung der Verbindlichkeit vereinbart haben, wie der Bundesgerichtshof nun klargestellt hat. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte dem Dritten keine unmittelbare Zahlung schuldet, sondern ihm lediglich den Ersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt. Weiter hält der BGH die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder Rechtsanwalts bei Zahlungsverzug schon in einfach gelagerten Fällen für zulässig und zweckmäßig, dies selbst in Fällen des Konzerninkasso.