Urheberrecht: keine Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen
Drohnenaufnahmen unterfallen nicht der urheberrechtlichen Panoramafreiheit, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.10.2024 klargestellt hat. Abbildungen urheberrechtlich geschützter Skulpturen, Installationen, Gemälde usw., die mithilfe einer Drohne gefertigt wurden, dürfen daher nicht ohne Einverständnis des Urhebers kommerziell verwendet, etwa in Zeitschriften veröffentlicht oder online z.B. auf Websites oder in sozialen Medien öffentlich zugänglich gemacht werden.